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AGENTURLEISTUNGSVERTRAG – DER BRANCHENSTANDARD
DER AGENTURLEISTUNGSVERTRAG
Die restlichen fünf Vorlagen setzen sich zusammen aus:
  • Drei Papiere benötigt die Agentur für werkvertragliche Vereinbarungen mit Mitarbeitenden, Freelancern und Dritten.
  • zwei Papiere umfassen die agenturspezifischen «Allgemeine Geschäftsbedingungen» sowie deren «Leistungen, Tarife und Honorare».

Die Basis der vorvertraglichen und der explizit vereinbarten Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Agentur sind immer die Grundsätze zum Agenturleistungsvertrag.

Diese Grundsätze sind eine rechtlich homogene Einheit und stehen deshalb nicht in editierbarer Form zur Verfügung.

Wollen die Parteien etwas vereinbaren was von den Grundsätzen abweicht, regeln sie das im Projektierungskredit, in der Rahmenvereinbarung oder im Einzelauftrag.
Abweichendes muss immer von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Zum besseren Verständnis der Zusammenhänge kannst du hier den kostenlosen Kurzbeschrieb zum Agenturleistungsvertrag herunterladen.

Der Agenturleistungsvertrag reduziert die rechtlichen Klippen auf ein absolutes Minimum und ebnet den Weg für eine produktive und gefreute Zusammenarbeit zwischen Auftraggebern und Kommunikations-Agenturen.
Sein grösster Vorteil liegt in der Berücksichtigung der gemischtvertraglichen Verhältnisse, die Auftraggeber und Agentur miteinander eingehen. Und er ist so flexibel aufgebaut, dass er jederzeit veränderten Rahmenbedingungen (Gesetzgebung, Rechtsprechung) angepasst werden könnte.
Die Zusammenarbeit zwischen werbenden Unternehmen und ihren Agenturen untersteht grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Es wäre also – rein theoretisch – möglich, dass Werbe-Auftraggeber und Agentur einen beliebigen Vertrag miteinander abschliessen. Rein theoretisch...

Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen der kommerziellen Kommunikation sind äusserst komplex; es gibt in der Schweiz kein Kommunikations-Gesetz! Die Vorgaben, nach welchen sich Agenturen und ihre Auftraggeber zu richten haben, sind in der ganzen Rechtsordnung verstreut und werden je länger desto mehr auch von internationalem Recht beeinflusst.

Der Agenturleistungsvertrag kann (und will) geltendes Recht nicht wegbedingen, sondern dieses Recht noch konkreter ins Vertragsverhältnis einbinden und damit mögliche Disharmonien zwischen auftraggebenden Unternehmen und Kommunikations-Agentur verhindern!

Zudem will er nicht die Vertragsfreiheiten und damit den beiderseitigen unternehmerischen Spielraum einschränken – beispielsweise beim gemeinsamen Festlegen von Tarifen und Honoraren.

Der Agenturleistungsvertrag wurde im April 2000 von der ASW Allianz Schweizer Werbe- und Kommunikations-Agenturen initiiert und am 22. August 2001 in Kraft gesetzt. Heute zeichnet deren Nachfolgerin, das AGENTURNETZWERK ASW, sowohl für die Aktualisierung der einzelnen Papiere als auch für die Weiterentwicklung des gesamten Paketes verantwortlich.
Deshalb stehen einzelne Papiere ausschliesslich den Aktivmitgliedern des AGENTURNETZWERKS ASW zur Verfügung und können nur von diesen im Memberbereich der Website bezogen werden.

Eine ausführliche Übersicht des Gesamtpaketes kann jedoch auch von Nichtmitgliedern erworben werden.

Bei der Erarbeitung dieses Branchen-Standardwerks haben die Autoren alle nur erdenkliche Sorgfalt walten lassen sowie die Erfahrungen anderer Brancheninsider zu Rate gezogen und alle Papiere von zwei renommierten Fachjuristen überprüfen lassen.
Trotz dieser Sorgfalt und allen Rückversicherungen können die Autoren keine Haftung für die Richtigkeit des Agenturleistungsvertrags im Einzelfall übernehmen, insbesondere dann nicht, wenn einzelne Passagen oder Ziffern von Werbeauftraggebern oder Agenturen eigenmächtig umformuliert oder gänzlich gestrichen werden.